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Beim ersten Kontakt schon wirkt der allseits bekannte Disclaimer grotesk: Tante Elfriede liebt Häkelmuster, strickt
eine Homepage und verlinkt auf Freundin Giselas Seite. "Auch ganz tolle Muster da" - aber davon "distanziert sich" Elfriede "ganz ausdrücklich". Was denn nun? "Tolle"
Häkelmuster oder kritische Distanz?
Der Text beruht auf einem Missverständnis. Tatsächlich urteilte einst und übrigens niemals rechtskräftig das Landgericht Hamburg über die Haftung bei Links: Der Verurteilte hatte sich über den
späteren Kläger geärgert und widmete dem eine giftige Homepage. Mitsamt Links zu fremden Seiten, die ihn unmissverständlich beleidigten. Die Richter verurteilten den wütenden Webbastler deshalb wegen Beleidigung. Er
habe sich die ursprünglich fremden Schmähungen mit den Links "zu Eigen gemacht".
Die Pointe: Schon damals hatte die Homepage einen Disclaimer für fremde Links. Und den wischten die Richter als
bedeutungslos vom Tisch. Nur wenn sich insgesamt aus der Homepage ergeben hätte, dass der Betreiber den verlinkten Beleidigungen gar nicht zustimmt, hätte er sich die nicht als eigene anrechnen lassen müssen. Wenn
er "sich ausreichend davon distanziert hätte", hieß das im Gerichtsdeutsch.
Damit war das Missverständnis in der Welt.
Gut gemeint verbauten eifrig Webmaster die legendäre Klausel und
"distanzierten sich". Überall und von allem und vor allem völlig wirkungslos. Denn die Hamburger Richter hatten das genau anders gemeint: Eine Klausel ist egal, es kommt auf die gesamte Seite an.
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Doch da für Juristen nichts so einfach ist, gibt es durchaus Untertöne. Lange gingen Gerichte davon aus, die komplizierten
Haftungsregelungen des Teledienstegesetzes und des Mediendienstestaatsvertrags schlössen ohnehin meist eine Haftung für Links aus. Erst im letzten Jahr erklärte der Bundesgerichtshof, die Vorschriften seien auf
Links gar nicht anwendbar. Und das Oberlandesgericht Schleswig sprach einem Disclaimer doch eine gewisse, konstruktive Wirkung zu, ebenso das Landgericht Potsdam. Andererseits erklärten die Landgerichte Köln und
Trier sowie die Oberlandesgerichte Hamburg und Düsseldorf Disclaimer für wirkungslos.
Und vielleicht schaden sie sogar. Denn bedeutsam ist der Haftungsausschluss nur bei Links zu rechtlich zweifelhaften
Inhalten. Und hat nicht deshalb der Webmaster den Disclaimer eingebaut, weil er schlechten Gewissens wusste, auf den dunklen Seiten des Webs zu wandern?
War der Disclaimer bisher eine gut gemeinte aber - vorsichtig ausgedrückt - wirkungslose Marotte privater Homepages, so erliegen nun
mehr und mehr auch Firmen dem Reiz des unerkannt Sinnlosen.
Was vom Disclaimer übrig bleibt
Das Feld der Disclaimer gilt juristisch als geklärt. Thomas Hoeren, Experte für Onlinerecht
brachte es jüngst in einem Interview auf den Punkt: Disclaimer bei Links sind "für die Katz', sie bringen überhaupt
nichts". Gleiches gilt für E-Mail-Disclaimer. "Sie verfehlen das Ziel", befand nun ein Aufsatz in der Fachzeitschrift "Multimedia und Recht" (Nr. 8, S. 501).
Nur ist das beim Nutzer noch nicht angekommen. Doch auch fernab von Disclaimern werfen zumindest Links noch Fragen auf. So reichte
jüngst der Heise-Verlag Verfassungsbeschwerde ein. Es geht um Pressefreiheit und Urheberrechtsverletzungen bei Links. Genug Raum, für neue Missverständnisse und Märchen ... und Disclaimer.
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